AGB WinHelp GmbH für IT-Leistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für IT-Leistungen der WinHelp GmbH, Bienwaldstraße 41, 76287 Rheinstetten
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers geltenden Fassung gelten für alle Leistungen und Lieferungen (nachfolgend „IT-Leistungen“) von WINHELP mit Ausnahme von Softwarekauf. Unter den Sammelbegriff „IT-Leistungen“ fallen im Einzelnen, aber nicht ausschließlich, technische Pflege, Analyse und Backup von Daten, Softwarewartung/-pflege, Installationsleistungen, Implementierungsleistungen sowie Consultingleistungen. Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus diesen AGB sowie aus den in der Leistungsbeschreibung entsprechend dem übermittelnden Angebot, ggf. ergänzenden Angaben in unserem Web Shop, der Preisliste und gegebenenfalls den Geschäftsbedingungen zum Kauf von Software getroffenen Regelungen zwischen WINHELP und Personen, die bei WINHELP IT-Leistungen bestellen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt oder „Sie“). WINHELP und der Auftraggeber werden gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass er volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig ist und dass er, sofern er als Vertreter handelt, über entsprechende Vertretungsmacht verfügt.
(3) Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht. Diese AGB gelten – ggf. ergänzt um die Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen der WinHelp GmbH - ausschließlich. Abweichende oder diesen AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung; dies gilt auch dann, wenn WINHELP den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Die von WINHELP angebotenen Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB (natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt) und an Freiberufler. Es werden keine Verträge mit Verbrauchern / Privatpersonen im Sinne des § 13 BGB geschlossen.
§ 2 Vertragsschluss
WINHELP übermittelt dem Auftraggeber ein auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot. Mit Unterschrift und Rücksendung durch den Auftraggeber an WINHELP kommt der Vertrag zustande (Annahmeerklärung).
§ 3 Mangelbeseitigung bei von WINHELP zu pflegender Software
(1) WINHELP beseitigt innerhalb angemessener Frist ihr gemeldete Mängel der Software. WinHelp stellt dem Auftraggeber eine spezielle E-Mail-Adresse für den Softwaresupport zur Verfügung: support@winhelp.eu.
Nach einer Mangelmeldung des Auftraggebers wird WINHELP unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen des Mangels mit der Mangelbeseitigung beginnen. Sie wird die Mangelmeldung entsprechend dokumentieren. Sobald für WINHELP erkennbar, wird sie den Auftraggeber über die mögliche Ursache des Mangels sowie im Nachfolgenden in angemessenen zeitlichen Abständen über den jeweiligen Status der Mangelbesei-tigung informieren.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart erfolgt die Mangelbeseitigung innerhalb der allgemeinen Servicezeit von WINHELP. Diese ist Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr.
(2) Ein Mangel der Software liegt vor, wenn (a) die Software bei vertragsgemäßem Einsatz die in der Produkt-/Leistungsbeschreibung der Software festgelegten Funktionalitäten nicht erbringt oder (b) wenn sie sich für die vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder (c) wenn sie sich für die gewöhn-liche Verwendung nicht eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Software der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Software erwarten kann.
Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn
• sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen (a)-(c) nur unwesentlich auf die Nutzung der Software auswirkt;
• eine Störung durch unsachgemäße Behandlung der Software im Sinne von § 8 Absatz 1 Unter-punkt 3 hervorgerufen wurde;
• die Ursache für eine Störung nicht in der Software liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervor-gerufen wird, die nicht in der Sphäre von WINHELP liegen (zum Beispiel Systemabsturz oder Ähnliches).
(3) WINHELP wird die Mangelbeseitigung remote (VPN-Verbindung oder Fernwartungssoftware) durch-führen. Eine Mangelbeseitigung vor Ort ist im Rahmen einer Pauschalvergütung gemäß § 10 Absatz 1 nicht geschuldet; der Auftraggeber kann jedoch eine Mangelbeseitigung vor Ort gegen gesonderte Vergütung verlangen.
(4) Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen von WINHELP. Bietet WINHELP dem Auftraggeber zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Auftrag-geber diese zu übernehmen und auf seinem System gemäß den Installationsanweisungen von WINHELP zu installieren. Auf die zur Mangelbeseitigung überlassenen Programmteile findet § 6 Abs. 3 Anwendung.
Die Mangelbeseitigung in Form von neuen Programmteilen, Patches, Bugfixes etc. kann der Auftrag-geber ablehnen, wenn diese nicht die gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweisen wie der ersetzte Programmteil oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein Einsatz für den Auftraggeber nicht zumutbar ist.
Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Auftraggeber erfolgen. Der Auftraggeber hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.
(5) Kann WINHELP einen Mangel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen, stellt sie dem Auftraggeber auf eigene Kosten, das heißt auf Kosten von WINHELP, vorübergehend eine Umgehungslösung zur Verfügung soweit dies für WINHELP wirtschaftlich zumutbar ist. Die Verpflichtung von WINHELP zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Lieferung einer vorübergehenden Umgehungslösung unberührt.
(6) Sofern ein vom Auftraggeber gemeldeter Mangel der Software nicht besteht, ist WINHELP berechtigt, den dadurch verursachten Aufwand gesondert abzurechnen, wenn der Auftraggeber das Nichtvorliegen eines Mangels mindestens grob fahrlässig verkannt hat.
(7) Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung von WINHELP nach diesem § 3 im Rahmen der Ver-gütung gemäß § 10 Absatz 1 ist, dass der Auftraggeber die Software in der vereinbarten und im Angebot bzw. im Webshop näher bezeichneten Systemumgebung betreibt. Werden die genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen WINHELP gegenüber schriftlich mitzuteilen. Soweit sich aus der Änderung der genannten Spezifikationen ein Mehraufwand für WINHELP ergibt, kann sie diesen gemäß § 8 gesondert berechnen.
§ 4 Anpassung an geänderte zwingende rechtliche Rahmenbedingungen/geänderte Anforderungen in der Sphäre des Auftraggebers
Anpassungen der Software an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (das heißt insbesondere zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder an sich ändernde Anforderungen in der Sphäre des Auftraggebers sind nicht von der gemäß § 10 Absatz 1 geschul-deten pauschalen Vergütung umfasst. Entsprechende Leistungen werden von WINHELP gemäß § 8 gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung erbracht.
§ 5 Unterstützungsleistungen im Rahmen von Laufzeitverträgen
(1) WINHELP wird dem Auftraggeber allgemeine Anwenderhinweise sowie sonstige spezielle Hinweise und Informationen zu wichtigen Fragen und Problemen im Zusammenhang mit der Software mitteilen.
(2) WINHELP erbringt fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen der Software. Betreuungs-aufgaben werden während der allgemeinen Servicezeit von WINHELP (Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr) durchgeführt.
(3) Bei Softwareänderungen wird WINHELP, soweit erforderlich, das Personal des Auftraggebers rechtzeitig in die neue Softwareversion ohne gesonderte Vergütung einweisen.
§ 6 Anpassung von Programmteilen im Rahmen von Laufzeitverträgen
(1) WINHELP unterstützt den Auftraggeber bei der Integration und Anpassung neuer Softwareversionen.
(2) Der Pflege unterliegt die Software nur in der jeweils aktuell stabilen Version. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass WINHELP gleichzeitig ältere und die aktuelle Version bei ihm pflegt. Wünscht der Auftraggeber dies, hat er mit WINHELP hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
(3) Soweit auftraggeberspezifische Anpassungen an der Software vorgenommen wurden, wird WINHELP diese auch in neuen Programmteilen vornehmen.
(4) Die Lieferung von Programmteilen erfolgt jeweils in Form des Objektcodes nach billigem Ermessen von WINHELP als Download in elektronischer Form über das Internet oder auf einem marktüblichen Datenträger. WINHELP wird dem Auftraggeber im ersten Fall die für den Download erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Eine Überlassung des Quellcodes ist in keinem Fall geschuldet.
(5) Dem Auftraggeber obliegt die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation neuer Programmteile. Auf Wunsch des Auftraggebers wird WINHELP diesen hierbei gegen gesonderte Vergütung unterstützen.
(6) Im Rahmen der Websitepflege obliegt es der Verantwortung des Auftraggebers, dass die von ihm verwendeten und veröffentlichten Inhalte nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. WINHELP ist nicht verpflichtet, die Website des Auftraggebers und/oder mit ihr im Zusammenhang zu verwendenden Dateien/Informationen auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen.
Soweit im Auftrag des Auftraggebers Text- oder Bilddateien integriert oder angepasst werden gewährleistet der Auftraggeber, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
§ 7 Dokumentation
Bei Änderung der Software auf Grundlage dieser AGB, zum Beispiel bei der Beseitigung eines Mangels oder bei Lieferung neuer Programmteile, wird WINHELP eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der Online oder in elektronischer Form erfolgten Anwenderdokumentation sowie der Installationsanleitung der Software („Dokumentation“) vornehmen. Die Aktualisierung der Dokumentation erfolgt in elektronischer Form.
§ 8 Sonstige Leistungen
(1) WINHELP wird auf Wunsch des Auftraggebers zusätzlich zu den vertraglich vereinbarten Leistungen die nachfolgend aufgeführten Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers gegen eine separate Vergütung erbringen. Dies gilt (insbesondere) für
• Leistungen von WINHELP vor Ort beim Auftraggeber;
• Leistungen, die auf Anforderung des Auftraggebers außerhalb der allgemeinen Servicezeit von WINHELP (Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr) vorgenommen werden;
• Leistungen an der Software, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverlet-zungen des Auftraggebers, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erfor-derlich werden;
• Leistungen an der Software, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von WINHELP zu vertre-tende Umstände erforderlich werden;
• Anpassungen der Software an geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme des Auftraggebers;
• Anpassungen der Software, die über die von WINHELP gemäß § 6 gelieferten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Auftrag-gebers oder geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen resultieren.
(2) WINHELP wird die Leistungen im Sinne dieses § 8 im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten gegenüber dem Auftraggeber erbringen.
§ 9 Mitwirkungs-/Beistellpflichten
(1) Der Auftraggeber wird WINHELP in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungs-/Beistellpflichten des Auftraggebers handelt es sich um Vertragspflichten des Auftraggebers.
Er wird auf Anforderung durch WINHELP oder soweit für ihn erkennbar erforderlich insbesondere
• während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
• Mängel unverzüglich nach Entdeckung über den Hotline-Service von WINHELP oder an ihr Support-Postfach per E-Mail an support@winhelp.eu melden. Der Hotline-Service steht während der allgemeinen Servicezeit von WINHELP (Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00) zur Verfügung.
• bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, die Software sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und WINHELP einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Fehlermeldungen und Abbrüche im Webbrowser, Schilderung der vorhandenen Systeme und Versionsstände, sonstige installierte Software/Module von Drittanbietern und Unterlagen (z.B. Screenshots) per E-Mail melden;
• WINHELP im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach der Mangelur-sache unterstützen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von WINHELP Beauftragten anhalten;
• den für die Durchführung der Leistungen von WINHELP beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die zu pflegende Software gespeichert und/oder geladen ist;
• die von WINHELP erhaltene Software und/oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) nach näheren Hinweisen von WINHELP unverzüglich einspielen und die von WINHELP übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten;
• alle im Zusammenhang mit der gepflegten Software verwendeten oder erzielten Daten in maschi-nenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;
• WINHELP auf eigene Kosten einen Remote-Access (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) zur Verfügung stellen. Hierbei wird WINHELP nach dem Stand der Technik angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Virusinfektionen oder anderen Beeinträchtigungen des Systems treffen.
(2) Ist WINHELP der Ansicht, dass der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungs- oder Beistell-leistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird WINHELP den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinweisen und dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistell-leistung setzen; gegebenenfalls wird WINHELP den Auftraggeber auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung im Rahmen der Nachfrist-setzung hinweisen. Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist WINHELP für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich.
Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistung entstehender Mehraufwand von WINHELP kann von WINHELP gesondert in Rechnung gestellt werden. § 8 Absatz 1 findet Anwendung. Gegebenenfalls weitergehende Ansprüche von WINHELP bleiben unberührt.
§ 10 Vergütung
(1) Die Höhe der Vergütung und die Zahlungsmethode ergeben sich aus dem Angebot ggf. in Verbindung mit der aktuell gültigen Preisliste.
(2) Leistungen im Sinne des § 8 sowie Leistungen, für die WINHELP eine gesonderte Vergütung verlangen kann, sind nach Maßgabe der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungsbeauftragung geltenden aktuellen Preisliste von WINHELP gesondert zu vergüten, soweit die Vertragsparteien nichts Abwei-chendes vereinbart haben.
(3) Die Vergütung gemäß Absatz 1 ist jeweils für die vertraglich vereinbarten Zeiträume im Voraus zahlbar. Sie ist jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungs-datum zahlbar.
(4) Die Vergütung für gesondert abzurechnende Leistungen, insbesondere Leistungen gemäß § 8, wird jeweils monatlich nachträglich abgerechnet. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlungsfrist gilt vorste-hender Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(5) Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(6) WINHELP ist berechtigt, eine pauschale Pflegevergütung gemäß Absatz 1 mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zu Beginn eines Vertragsjahrs anzupassen. Bei einer Erhöhung von mehr als zehn (10) % ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. WINHELP wird die der Erhöhung zugrunde liegenden Veränderungen gegenüber dem Auftraggeber transparent darlegen; sie ist hierbei jedoch nicht zur Offenlegung ihrer Kalkulation verpflichtet.
(7) Reisekosten und Spesen sind in einem angemessenen Umfang separat zu vergüten, wenn der Auftraggeber das Erscheinen von WINHELP vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen im Sinne von § 8 handelt. Reisezeit gilt zu 50 % als Arbeitszeit.
(8) Der Auftraggeber ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechts nur insoweit berechtigt, wie die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
§ 11 Sach- und Rechtsmängel
(1) WINHELP gewährleistet, dass die Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistungen (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
(2) Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Leistungen von WINHELP Rechte Dritter verletzen, wird WINHELP nach ihrer Wahl entweder auf eigene Kosten für den Auftraggeber das erfor-derliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinba-rungen entsprechen.
Unter der Voraussetzung, dass WINHELP im Hinblick auf die Rechtsverletzung schuldhaft gehandelt hat, der Auftraggeber WINHELP unverzüglich von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Verletzung von Rechten Dritter durch die Leistungen von WINHELP durch Dritte unter-richtet, WINHELP die alleinige Rechtsverteidigung überlässt und WINHELP in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützt, wird WINHELP den Auftraggeber von allen solchen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten für die Rechtsverteidigung Dritter freistellen. Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gemäß § 12 finden Anwendung.
(3) Gelingt es WINHELP innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechts-mangel zu beseitigen, so ist der Auftraggeber berechtigt, WINHELP eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, die Pflegegebühr angemessen zu mindern. Über die Höhe der Minderung haben die Vertragsparteien eine Einigung zu erzielen; ein einseitiges Bestimmungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich der Höhe des Minderungsbetrags ist ausgeschlossen. Die Kündigung des Vertrags bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers zur Kündigung aus wichtigem Grund.
(4) Verlangt der Auftraggeber nach Beendigung des Vertrags unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an der Software, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer von WINHELP erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Auftraggeber genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Auftraggeber darzulegen und nachzuweisen, dass nach Beendigung des Vertrags keine Änderungen an der Software und deren Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann.
(5) Die Regelungen dieses § 11 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 16 Absatz 2 sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach § 12 bleiben unberührt.
(6) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von WINHELP oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von WINHELP beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver-letzung von WINHELP bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von WINHELP beruhen.
(7) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte an der zu pflegenden Software Änderungen vornehmen, denen WINHELP vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.
§ 12 Haftung
Die Haftung für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
(1) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsge-hilfen von WINHELP herbeigeführt werden, haftet dieser unbeschränkt.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch WINHELP ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Absatz 3 bleibt unberührt. Eine Vertrags-pflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Auftraggeber auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.
(3) Die Haftung für Personenschäden, das heißt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt. Die gesetzlich zwingende Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaf-tungsgesetz, bleibt unberührt.
(4) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet WINHELP nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Auftraggeber auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf. Die Haftung von WINHELP ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.
(5) Sämtliche Ansprüche unter diesem § 12 verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Absatz 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13 Nutzungsrechte
WINHELP räumt dem Auftraggeber an der in Erfüllung dieses Vertrags gelieferten Software oder Programmteilen (zum Beispiel Versionen, Patches, Bugfixes) und Dokumentationen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung dieses Vertrags unberührt.
Das Nutzungsrecht berechtigt den Kunden, die Software innerhalb des Webshops, der gegenüber
WINHELP benannt ist, zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen und diese auf dem
Webserver des Webshops zu speichern. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar; ausgenommen
hiervon ist die Weitergabe der dem Auftraggeber von WINHELP überlassenen Programmkopie der
Software, sofern der Auftraggeber die auf seinem Computer installierte Programmkopie zum Zeitpunkt
der Weitergabe unbrauchbar macht.
Die Weitergabe der Programmkopie der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung von WINHELP. Diese erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Auftraggeber WINHELP schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Software dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber WINHELP mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt.
§ 14 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich über alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, das heißt auch gegenüber nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl von WINHELP als auch des Auftraggebers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die jeweilige Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei vor einer Weitergabe um Zustimmung zu bitten.
(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, die eine Vertragspartei der anderen Vertrags-partei im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form (einschließlich Software und dazugehöriger Dokumen-tation), und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind (oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt).
Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, die (a) eine Vertragspartei von Dritten, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet waren, rechtmäßig erworben hat, wenn diese Dritten die Informationen wiederum nicht durch eine Verletzung von Schutz-bestimmungen erlangt haben, (b) eine Vertragspartei ohne Rückgriff auf oder Verwendung von vertraulichen Informationen selbständig entwickelt hat, oder (c) ohne Verschulden oder Zutun einer Vertragspartei öffentlich bekannt sind oder wurden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertrags-durchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit dieser Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
(4) Ist eine Vertragspartei aufgrund einer zwingenden rechtlichen Anforderung oder aufgrund einer Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, so gilt die Verpflichtung zur Vertraulichkeit nur insoweit nicht, wie die Weitergabe der vertraulichen Information zur Einhaltung der zur Offenlegung zwingenden rechtlichen Anforderung bzw. der Anordnung unbedingt erforderlich ist. In einem solchen Fall ist die entsprechende Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei vor der Offenlegung schriftlich unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit dieser vor der Offenlegung jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um Offenle-gungsforderungen zurückzuweisen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten.
(5) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt, unbeschadet weitergehender zwingender gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen, insbesondere in Bezug auf personenbezogene Daten, für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Vertragsbeendigung weiter.
§ 15 Datenschutz
(1) WINHELP wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestim-mungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einhalten.
(2) Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
§ 16 Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Vertrag hat zunächst eine Laufzeit von 12 Monaten. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahrs von einer der Vertrags-parteien schriftlich gekündigt wird.
(2) Das Recht zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für WINHELP insbesondere vor, wenn der Auftraggeber zweimal in Folge fällige Vergütungen nicht leistet.
Darüber hinaus liegt für beide Vertragsparteien ein wichtiger Grund vor, wenn die andere Vertrags-partei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Weitere wichtige Gründe bleiben unberührt.
Kündigt der Auftraggeber wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, der von WINHELP zu vertreten ist, so wird WINHELP bereits bezahlte Pflegegebühren anteilig zurückzahlen.
§ 17 Sonstiges
(1) WINHELP ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z.B. Änderungen in der Rechtsprechung, Gesetzeslage, Marktgegebenheiten oder Unternehmensstrategie) und unter Einhaltung einer angemessenen Frist für die Zukunft zu ändern. Bestandskunden werden hierüber spätestens zwei Wochen vor Inkrafttreten der Änderung per E-Mail benachrichtigt. Sofern der Bestandskunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung gesetzten Frist widerspricht, gilt seine Zustimmung zur Änderung als erteilt. In der Benachrichtigung wird auf die beabsichtigte Änderung dieser AGB auf die Frist und die Folgen des Widerspruchs oder seines Ausbleibens hingewiesen.
(2) Sofern in diesen AGB nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind sämtliche Erklä-rungen, die in Verbindung mit den zugrunde liegenden IT-Leistungen abgegeben werden, in Schriftform oder per E-Mail abzugeben.
(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von WINHELP.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


